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Satzung (Geschäftsordnung) der Deutschen Gesellschaft für Orale Epidemiologie und Versorgungsforschung (DGOEV)

§ 1 Einrichtung der Gesellschaft
Die Deutsche Gesellschaft für Orale Epidemiologie und Versorgungsforschung (DGOEV) ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V. (DGZMK).

§ 2 Ziele
1. Ziel der Deutschen Gesellschaft für Orale Epidemiologie und Versorgungsforschung (DGOEV) ist es, die orale Epidemiologie und die zahnmedizinische Versorgungsforschung zu fördern.
2. Die Gesellschaft veranstaltet mindestens einmal jährlich eine wissenschaftliche Tagung, die auch im Verbund mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften abgehalten werden kann.
3. Die Mitglieder der Gesellschaft haben sich aller Aktivitäten zu enthalten, die dem satzungsgemäßen Auftrag der DGZMK widersprechen.
 
§ 3 Mitgliedschaft
1.    Mitglieder der Gesellschaft können durch schriftlichen Antrag aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2.    Mitglieder können Zahnärzte/innen, Ärzte/innen, sowie Vertreter/innen anderer Berufsgruppen mit engem Bezug zur oralen Epidemiologie und Versorgungsforschung und Studierende der Medizin, Zahnmedizin oder Studierende von Studiengängen mit engem Bezug zur oralen Epidemiologie und Versorgungsforschung werden.
3.    Die Mitgliedschaft setzt die Mitgliedschaft in der DGZMK voraus. Der Status der Mitgliedschaft richtet sich nach der Satzung der DGZMK.
4.    Der Ausschluss aus der Gesellschaft kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, Beschlüsse der Mitgliederversammlung, den Satzungszweck oder die Interessen der Gesellschaft verstößt sowie das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit in bedeutsamer Weise schädigt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe Berufung beim Vorstand der DGZMK eingelegt werden, der endgültig über den Ausschluss entscheidet. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Entscheidung des Vorstands der DGZMK ruht die Mitgliedschaft. Im Übrigen gelten die Regelungen der Satzung der DGZMK.
 
§ 4 Organe
Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Die Mitgliederversammlung
1.    Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, in der Regel im Rahmen der wissenschaftlichen Jahrestagung. Die Einladung hat durch die Präsidentin/den Präsidenten mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu erfolgen.
2.    Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Schwerpunkte der Aktivitäten der Gesellschaft sowie über Ort, Zeit und Themen der Jahrestagung und des Symposiums anlässlich des Deutschen Zahnärztetages.
4. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Höhe die Gesellschaft zur Durchführung ihrer Aufgaben Mitgliedsbeiträge erhebt.
6. Die Mitgliederversammlung fällt ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens der Präsidentin/dem Präsidenten, einer stellvertretenden Präsidentin/einem stellvertretenden Präsidenten und einer Schriftführerin/einem Schriftführer und kann auf Mitgliederbeschluss um weitere Mitglieder erweitert werden. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglied der DGOEV sein.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt.
3. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahl in unmittelbarer Folge ist zweimal zulässig. Ausnahmen von dieser Regelung können auf Antrag mit Zustimmung der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit gemacht werden.
4. Die Präsidentin/der Präsident führt die Geschäfte der Gesellschaft.
5. Die Präsidentin/der Präsident lädt schriftlich die Mitglieder der Gesellschaft zu der Mitgliederversammlung mit einer Frist von wenigstens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung.
6. Die stellvertretende Präsidentin/der stellvertretende Präsident übernimmt die Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten bei deren/dessen Verhinderung und unterstützt sie/ihn bei ihrer/seiner Tätigkeit.
7. Die Schriftführerin/der Schriftführer erstellt Ergebnisprotokolle von der Mitgliederversammlung und stellt diese nach Gegenzeichnung durch die Präsidentin/den Präsidenten den Mitgliedern der Gesellschaft zur Verfügung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Deutsche Gesellschaft für orale Epidemiologie und Versorgungsforschung (DGOEV) kann zur Durchführung ihrer Aufgaben in Abstimmung mit dem Vorstand der DGZMK Mitgliedsbeiträge erheben. In diesem Fall ist durch die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung zu beschließen.

§ 8 Finanzielle Regelung
1. Zu Jahresbeginn erhält die Gesellschaft ein Budget von der DGZMK. Bei der Verwendung dieser Mittel sind die Grundsätze der Gemeinnützigkeit zu beachten. Über die Verwendung des gesamten Finanzaufkommens hat die Präsidentin/der Präsident gegenüber der DGZMK Rechnung zu legen.
2. Die Reisekosten für Mitglieder des Vorstands aus Anlass der Teilnahme an der Jahrestagung und Mitgliederversammlung sowie der Vorstands- und Beiratssitzung der DGZMK und des Deutschen Zahnärztetages können im Rahmen der Reisekostenordnung der DGZMK abgerechnet werden.
3. Über das Budget hinausgehende finanzielle Verbindlichkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Vorstände der DGZMK.

Frankfurt am Main, den 09. November 2018